Das Leistungsverweigerungsrecht ist durch Einrede (sog. Einrede des nicht erfüllten Vertrages) auszuüben. Es handelt sich um ein Gestaltungsrecht.26 Erhebt der Schuldner die Einrede, ist es am Gläubiger zu beweisen, dass er seine eigene Leistung erbracht oder gehörig angeboten hat. Art. 82 OR weicht vom Prinzip ab, wonach den Beweisbelasteten auch die (objektive) Behauptungslast trifft.