Wenn nicht eine Vorleistungspflicht besteht, sind die beidseitigen Leistungen grundsätzlich Zug um Zug auszutauschen.24 Mit der Einrede des nicht erfüllten Vertrages kann der Schuldner die Leistung also zurückhalten, sofern (1.) ein vollkommen zweiseitiger (synallagmatischer) Vertrag vorliegt, (2.) die Leistungen der Parteien in einem Austauschverhältnis zueinander stehen und beide fällig sind, (3.) keine Vorleistungspflicht des Schuldners besteht und (4.) die Gläubigerin ihre Leistung weder erbracht noch genügend angeboten hat. 25