5.2.2. Art. 82 OR – Einrede des nicht (gehörig) erfüllten Vertrages Bei vollkommen zweiseitigen Verträgen darf der Schuldner seine Leistung trotz Fälligkeit verweigern, wenn der Tatbestand von Art. 82 OR erfüllt ist.22 Art. 82 OR – bei dem es sich um eine dispositive Norm handelt, von der durch Parteivereinbarung abgewichen werden kann23 – regelt die zeitliche Ordnung der Erfüllung synallagmatischer Verträge.