In ihrer Replik bestreitet die Klägerin, dass vereinbart worden sei, dass die Pauschalzahlung bedingungslos bei Eröffnung des Ladens fällig werde (Replik Rz. 7). Schliesslich bestreitet sie auch die Ausführungen der Beklagten betreffend die Vereitelung des Vertragszwecks durch die Klägerin und die Unbenutzbarkeit des Mietobjekts. Die Beklagte sei sich des Zustands der Fläche und der Notwendigkeit der Vornahme diverser Mieterausbauten voll bewusst gewesen (Replik Rz. 9 ff.).