Dasselbe gelte für den vereinbarten Zuschuss für Werbemassnahmen von Fr. 30'000.00. Auch diese Zahlung sei nur unter der impliziten Bedingung erfolgt, dass die Beklagte entsprechende Vermarktungsmassnahmen treffe (Klage Rz. 29). Es sei gegen jegliche Vernunft anzunehmen, dass die Klägerin Fr. 150'000.00 à fonds perdu zahlen sollte, ohne sicher zu sein, dass die Beklagte ihre Gegenleistungen erbringe. Dafür spreche auch, dass es sich - 13 - um sehr viel Geld für eine Zwischennutzung von einem Jahr handle (Klage Rz. 30).