Da die Klägerin vom Konzept und dem geplanten Ausbaustandard überzeugt gewesen sei, habe sie der Beklagten einen Baukostenzuschuss von Fr. 120'000.00 für Boden, Licht, Malerarbeiten etc. zugesichert, unter der Bedingung, dass die Beklagte den Mieterausbau auch tatsächlich realisiere. Obwohl dies nicht explizit im Mietvertrag erwähnt worden sei, sei implizit klar, dass die Klägerin nur unter der Bedingung eines entsprechenden Ausbaus bereit war, diesen hohen Baukostenzuschuss zu leisten (Klage Rz. 28). Dasselbe gelte für den vereinbarten Zuschuss für Werbemassnahmen von Fr. 30'000.00.