Die Klägerin habe sich auch im Übrigen nicht an ihre vertraglichen Verpflichtungen gehalten. Der Beklagten seien die Ladenflächen für die Verwendung als Pop-Up-Store, Ladenfläche und Lagerraum vermietet worden. Unter einem Pop-Up-Store sei eine technisch betriebsbereite Verkaufsfläche zu verstehen, die komplett ausgestaltet, ausgebaut und somit bei Mietantritt sofort benutzbar sei (Antwort Rz. 13, Duplik Rz. 5). Die Klägerin habe die Vertragsfläche aber nicht in einem solchen vertragsgemässen Zustand übergeben und auch ansonsten den Ausbau der Mietflächen verhindert (Antwort Rz. 13 ff.; Duplik Rz. 7).