Die vorgängige Bezahlung des Baukostenvorschusses von Fr. 120'000.00 sei erforderlich gewesen, damit die Beklagte den geplanten Mieterausbau hätte vornehmen können (Antwort Rz. 46). Es gebe keine Grundlage dafür, dass die Bezahlung des Baukostenzuschusses an die vorgängige Durchführung der Bauarbeiten geknüpft sei. Nach dem Vertrauensprinzip ergebe sich klar, dass die Leistung des Baukostenvorschusses bedingungslos geschuldet und die Klägerin entsprechend vorleistungspflichtig sei.