5. Anspruch der Beklagten auf Pauschalzahlung von Fr. 150'000.00 5.1. Parteibehauptungen 5.1.1. Beklagte Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin habe sich mit Ziff. 19 des Mietvertrags zur Leistung einer Pauschalzahlung von Fr. 150'000.00 an die Beklagte als Beteiligung an den Baukosten (Fr. 120'000.00) sowie an den Werbekosten (Fr. 30'000.00) verpflichtet. Der Pauschalbetrag sei spätestens mit der Eröffnung des Ladens am 24. Februar 2023 zur Zahlung fällig geworden.