Trotz umgekehrter Parteirollen im Vergleich zum Forderungsprozess findet im Aberkennungsprozess keine Umkehr der Beweislast statt. Der Gläubiger trägt mithin nach wie vor die Beweislast für sämtliche rechtserzeugenden Tatsachen, der Schuldner für die rechtsaufhebenden und rechtshemmenden Tatsachen.21 Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass die Beklagte die Beweislast dafür trägt, dass sie gegenüber der Klägerin eine Forderung von Fr. 150'000.00 hat, welche im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls fällig war.