Es wird weder der vorausgehende Rechtsöffnungsentscheid überprüft noch wird der Aberkennungsprozess durch diesen inhaltlich präjudiziert.19 In betreibungsrechtlicher Hinsicht bewirkt die Gutheissung der Aberkennungsklage, dass der Rechtsvorschlag bestehen bleibt, während die provisorische Pfändung, das Güterverzeichnis und die Schuldbetreibung insgesamt dahinfallen. Ergeht jedoch ein abweisender Entscheid, wird die provisorische Rechtsöffnung zur definitiven. 20