die Aberkennung und die Feststellung des Nichtbestehens der Forderung im Betrag von Fr. 150'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 5. Juni 2023 (abzüglich CHF 43'449.00 mit Valuta 22. April 2023 und CHF 28'966.00 mit Valuta 13. Juli 2023), für welche der Beklagten Rechtsöffnung erteilt wurde. Im Lichte der Klagebegründung18 ist das Begehren so zu lesen, dass sich die Klägerin gegen die gesamte Forderung von Fr. 150'000.00 und nicht lediglich gegen den Teilbetrag von Fr. 77'585.00 (Fr. 150'000.00 - Fr. 43'449.00