3.2. Würdigung Vorliegend beantragt die Klägerin mit Rechtsbegehren-Ziff. 1 die Aberkennung und die Feststellung des Nichtbestehens der Forderung im Betrag von Fr. 150'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 5. Juni 2023 (abzüglich CHF 43'449.00 mit Valuta 22. April 2023 und CHF 28'966.00 mit Valuta 13. Juli 2023), für welche der Beklagten Rechtsöffnung erteilt wurde.