7 f. Ausgeführten. Die Beklagte hat weder begründet, noch ist ersichtlich, dass sie die relevanten Behauptungen nicht spätestens in der Duplik hätte vorbringen können. Sie sind daher nicht mehr zu berücksichtigen. Der Anspruch auf das rechtliche Gehör dient gerade nicht dazu, allfällig im Schriftenwechsel Verpasstes in den Prozess einzubringen.