Die Beklagte hatte bereits in ihrer Antwort vorgebracht, die Klägerin habe ihr die erforderlichen Pläne für die Baubewilligung nicht zukommen lassen (Antwort Rz. 15). Nachdem die Klägerin diese Behauptung in der Replik bestritten hat (Replik Rz. 15), war die Beklagte gehalten, sie in der Duplik zu substantiieren. Die neuen Vorbringen in Rz. 4 der Stellungnahme vom 21. Februar 2025 dienen weitestgehend der Nachsubstantiierung des in Duplik Rz. 7 f. Ausgeführten.