Ausführungen aus der Antwort oder Duplik lediglich wiederholt, gilt die Novenschranke nicht oder sind es keine Noven. Insofern die Beklagte aber neue Ausführungen im Zusammenhang mit der ihr angeblich von der Klägerin vorenthaltenen Unterlagen für das Baugesuch macht (Rz. 4 der Eingabe vom 21. Februar 2025), handelt es sich um unechte Noven. Die Beklagte hatte bereits in ihrer Antwort vorgebracht, die Klägerin habe ihr die erforderlichen Pläne für die Baubewilligung nicht zukommen lassen (Antwort Rz.