2.2. Würdigung Vorliegend wurde der doppelte Schriftenwechsel mit der Duplik vom 30. Oktober 2024 abgeschlossen und es trat Aktenschluss ein. Mit Eingabe vom 21. Februar 2025 hat die Beklagte von ihrem unbedingten Replikrecht Gebrauch gemacht. Soweit sie in dieser Eingabe tatsächliche