Sowohl echte als auch unechte Noven müssen gemäss Art. 229 Abs. 1 aZPO ohne Verzug vorgebracht werden. Dies ist der Fall, wenn sie unverzüglich nach der Entdeckung in den Prozess eingeführt werden.14 Als angemessene Zeitspanne gelten gemäss der handelsgerichtlichen Praxis 10 Tage.15 Ob das Erfordernis des Vorbringens "ohne Verzug" mit Bezug auf eine bestimmte Eingabe eingehalten ist, ist letztlich jedoch in Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen.