Das Replikrecht ist vom Novenrecht abzugrenzen. In Verfahren, die bei Inkrafttreten der revidierten ZPO per 1. Januar 2025 bereits rechtshängig waren, können neue Tatsachen und Beweismittel nach Eintritt des Aktenschlusses nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 aZPO