Mit Einreichung der Klage am 26. April 2024 wurde die 20-tägige Klagefrist gewahrt. Im Weiteren war zum Zeitpunkt der Klageerhebung auch die Gültigkeitsdauer des Zahlungsbefehls von einem Jahr noch nicht abgelaufen (Art. 88 Abs. 2 SchKG). Demgemäss sind die für die Erhebung der Aberkennungsklage spezifischen Prozessvoraussetzungen gegeben.