83 Abs. 2 SchKG eine Klagefrist von 20 Tagen. Die Klagefrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist.5 Wird die Klage nicht rechtzeitig eingereicht, so wird die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv. Ob die Aberkennungsklage rechtzeitig erhoben wurde, entscheidet abschliessend das angerufene Gericht. Dieses hat die Fristeinhaltung als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu überprüfen.6 Die Frist beginnt von der Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheides im Rechtsöffnungsverfahren an zu laufen.7