1.1.2. Sachliche Zuständigkeit Die Streitigkeit beschlägt die geschäftliche Tätigkeit beider Parteien. Diese sind im Handelsregister eingetragen (KB 5 f.) und der Streitwert beträgt Fr. 150'000.00 (siehe sogleich E. 2). Zudem handelt es sich bei der Aberkennungsklage um eine negative Feststellungsklage des materiellen Rechts und nicht um eine betreibungsrechtliche Klage.2 Das Handelsgericht ist demgemäss nach Art. 6 Abs. 2 ZPO sachlich zuständig.