1.1. Zuständigkeit 1.1.1. Örtliche Zuständigkeit Art. 83 Abs. 2 SchKG sieht vor, dass das Gericht des Betreibungsortes für die Aberkennungsklage örtlich zuständig ist. Dieser Gerichtsstand ist indessen nicht zwingend.1 Da sich die Beklagte gemäss Art. 18 ZPO auf die Klage eingelassen hat (Antwort Rz. 3), ist die örtliche Zuständigkeit der aargauischen Gerichte gegeben.