10.6. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 stellte der Vizepräsident fest, dass keine Hauptverhandlung stattfinde und setzte den Parteien Frist zur Erstattung eines Schlussvortrages. 10.7. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2024 reichte die Klägerin den Entscheid des Bezirksgerichts T._____ vom 18. Dezember 2024 im Verfahren VZ.2024.33 ein (vgl. oben Ziff. 5.3.4.). 10.8. Mit Eingabe vom 7. Januar 2025 liess die Beklagte mitteilen, dass sie für den Entscheid des Bezirksgerichts T._____ die schriftliche Begründung verlangt habe. 11. Schlussvorträge 11.1. Mit Eingaben vom 16. Januar 2025 (Klägerin) bzw. 22. Januar 2025 (Beklagte) reichten die Parteien ihre schriftlichen Schlussvorträge ein.