10.3. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2024 ersuchte die Beklagte darum, ihr die Frist zur Vernehmlassung bis zum 9. Januar 2025 zu erstrecken. 10.4. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 wies der Vizepräsident das Fristerstreckungsgesuch ab und stellte fest, dass eine Hauptverhandlung durchgeführt werde. Gleichzeitig wurde das Verfahren dem Handelsgericht überwiesen. 10.5. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 erklärte die Beklagte ihren Verzicht auf die Durchführung einer Hauptverhandlung und beantragte die Einreichung schriftlicher Schlussvorträge.