10. Weiterer Verfahrenslauf 10.1. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 erliess der Vizepräsident eine Beweisverfügung und forderte die Parteien auf, dem Handelsgericht schriftlich mitzuteilen, ob sie auf eine Hauptverhandlung gänzlich verzichten (Art. 233 ZPO) bzw. alternativ auf die Durchführung dieser mündlichen -6- Hauptverhandlung verzichten und dem Gericht beantragen, ihre Schlussvorträge schriftlich einzureichen (Art. 232 Abs. 2 ZPO). 10.2. Mit Eingaben vom 11. Dezember 2024 verzichtete die Klägerin auf die Durchführung einer Hauptverhandlung und die Erstattung schriftlicher Schlussvorträge.