2. Es sei festzustellen, dass die Forderung im Betrag von CHF 150'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 25. Februar 2023, die von der Beklagten mit Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes G._____ (Zahlungsbefehl vom 30. Mai 2023) in Betreibung gesetzt wurde und für welche das Bezirksgericht G._____ mit Urteil vom 27. März 2024 (Rechtsöffnungsverfahren EB231213-L/U) die provisorische Rechtsöffnung erteilte, vollumfänglich besteht. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Klägerin."