wie folgt zu verlegen: Die Entscheidgebühr sei vollständig der Beklagten aufzuerlegen. 3. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin für das Rechtsöffnungsverfahren EB231213-M/U eine angemessene Parteientschädigung in richterlich festzusetzender Höhe zu bezahlen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." 7. Klageantwort Mit Klageantwort vom 14. Juni 2024 stellte die Beklagte die folgenden Anträge: " 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.