__ (Zahlungsbefehl vom 30. Mai 2023) in Betreibung gesetzt wurde und für welche das Bezirksgericht G._____ mit Urteil vom 27. März 2024 (Rechtsöffnungsverfahren EB231213- L/U) die provisorische Rechtsöffnung erteilte, sei abzuerkennen, und es sei festzustellen, dass diese Forderung nicht besteht. 2. Die im Rechtsöffnungsverfahren EB231213-L/U der Klägerin auferlegte Entscheidgebühr im Betrag von CHF 1'000.00 sei neu -5-