5.2. Rechtsöffnung Mit Urteil des Bezirksgerichts G._____ EB231213-L/U vom 27. März 2024 wurde der Beklagten für den Betrag von Fr. 150'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 5. Juni 2023 abzüglich Fr. 43'449.00 und Fr. 28'966.00 provisorische -4- Rechtsöffnung erteilt. Überdies wurden den Parteien die Entscheidgebühr in Höhe von Fr. 2'000.00 je zur Hälfte auferlegt (Klage Rz. 17; KB 3).