Stellenweise geht sie zudem von einer Vorleistungspflicht der Klägerin aus. Demgegenüber vertritt die Klägerin die Auffassung, die Pauschalzahlung sei nicht geschuldet, da die Beklagte keinen wesentlichen Mieterausbau vorgenommen, sondern lediglich vereinzelte Anpassungen für den Betrieb eines Kleidergeschäfts umgesetzt und kaum Werbemassnahmen realisiert habe. 4. Am 29. März 2023 stellte die Beklagte der Klägerin eine Rechnung über Fr. 161'550.00 für den Zuschuss an die Baukosten und Werbung (Fr. 150'000.00) zgl. MwSt. (Fr. 11'550.00) (Antwortbeilage [AB] 2).