Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten die Pauschalzahlung von Fr. 150'000.00 zu leisten (Klage Rz. 19 ff.). Die Beklagte sieht in der zitierten Bestimmung eine (unbedingte) Verpflichtung der Klägerin zur Leistung einer Pauschale, die mit der Geschäftseröffnung am 24. Februar 2023 fällig geworden sei. Stellenweise geht sie zudem von einer Vorleistungspflicht der Klägerin aus.