3.4. Nutzung des Mietobjekts Das geplante "Metaverse“-Projekt sah vor, Waren nicht nur physisch auszustellen, sondern diese durch digitale Inhalte zu ergänzen, die mittels Virtual Reality (VR) zugänglich gemacht werden sollten (Klage Rz. 22; Antwort Rz. 43). Dieses Konzept wurde jedoch nicht umgesetzt. Stattdessen eröffnete die Beklagte am 24. Februar 2023 (Antwort Rz. 11) auf einer Teilfläche des Mietobjekts von rund 1'000 m 2 ein Kleidergeschäft (Klage Rz. 31, 34; KB 17). -3- 3.5. Pauschalzahlung als Baukostenzuschuss und für Werbung Der Mietvertrag enthält in Ziff. 19 die folgende Bestimmung: