Nach der erfolgten Rückzession stimmen auch Gläubigerin und Schuldnerin mit den Parteien im vorliegenden Verfahren überein. Mit Gutheissung der Klage ist i.S.v. Art. 79 SchKG der entsprechende Rechtsvorschlag im Umfang des in Betreibung gesetzten Betrags von Fr. 227.20 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 23. Mai 2023 zu beseitigen (für die Umtriebsentschädigungen von Fr. 144.70 [KB 8] behauptet die Klägerin keine