Der Beklagte fiel folglich am 2. Dezember 2022 bzw. am 2. Januar 2024 für die für die Jahre 2022 und 2023 jeweils geschuldeten Beträge von Fr. 227.20 in Verzug, so dass ab diesen Daten der gesetzliche Verzugszins von 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR) geschuldet ist. 6. Beseitigung Rechtsvorschlag Die Klägerin verlangt im Rechtsbegehren Ziff. 2 die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. [...] (Zahlungsbefehl vom 3. Mai 2023; KB 8).