5.3. Die Rechnung vom 22. Oktober 2022 enthält den Vermerk "Zahlbar bis 01.12.2022" (KB 5) und die Rechnung vom 27. November 2023 den Vermerk "Zahlbar bis 01.01.2024" (KB 6). Diese Zahlungsvermerke gehen der 30-tägigen Zahlungsfrist von Ziff. 15 GT 3a als Individualabrede vor. Der Beklagte fiel folglich am 2. Dezember 2022 bzw. am 2. Januar 2024 für die für die Jahre 2022 und 2023 jeweils geschuldeten Beträge von Fr. 227.20 in Verzug, so dass ab diesen Daten der gesetzliche Verzugszins von 5 % (Art.