4.3. Aus dem Urheberrecht Audio-Nutzung und den verwandten Schutzrechten Audio-Nutzung beträgt der Totalanspruch der Klägerin für die Jahre 2022 und 2023 gemäss GT 3a gegenüber dem Beklagten zusammenfassend somit Fr. 454.40 (Klage Rechtsbegehren Ziff. 1). 5. Verzugszinsen 5.1. Die Klägerin verlangt zudem Verzugszinsen von 5 % auf den Betrag von jeweils Fr. 227.20 seit dem 2. Dezember 2022 und 2. Januar 2024 (Klage Rechtsbegehren Ziff. 1, Rz. 14 und 29).