Dies ergibt einen Jahresanspruch von Fr. 218.88, wie auch auf den Beiblättern zu den entsprechenden Rechnungen ausgewiesen (KB 5 und 6). Darauf ist gestützt auf Ziff. 11 GT 3a Mehrwertsteuer geschuldet. Gemäss den Behauptungen der Klägerin kommt für das Urheberrecht Audio-Nutzung ein Mehrwertsteuersatz von 2.5 % und für die verwandten Schutzrechte Audio-Nutzung ein Mehrwertsteuersatz von 7.7 % zur Anwendung (Klage Rz. 27).