Zudem ist auf den geschuldeten Vergütungen Mehrwertsteuer geschuldet. Gemäss unbestrittener Behauptung der Klägerin kommt für die Urheberrechte "audio" ein Mehrwertsteuersatz von 2.5 % und für die Urheberrechte "audiovisuell" sowie für die verwandten Schutzrechte ein Mehrwertsteuersatz von 7.7 % zur Anwendung (Klage Rz. 27 mit Verweis auf Ziff. 11 GT 3a). 4.2. Als Nutzer der in GT 3a geregelten Werke schuldet der Beklagte der Klägerin aus diesem Tarif für die Jahre 2022 und 2023, wie in den Beiblättern zu den Rechnungen der Klägerin aufgeschlüsselt, die folgenden Vergütungen: -7-