KB 9), aktivlegitimiert. Gemäss unbestrittener Behauptung der Klägerin führt der Beklagte gemäss seinen eigenen Angaben vergütungspflichtige Audio-Nut- zungen durch auf einer Fläche bis 1'000 m2 und auf bis zu 200 Amtslinien (Klage Rz. 11). Als Nutzer der in GT 3a geregelten Werke ist der Beklagte vom GT 3a erfasst und somit passivlegitimiert.