3.3. Bei der Klägerin handelt es sich um eine vom IGE bewilligte Verwertungsgesellschaft im Sinne von Art. 40 ff. URG (KB 3). In Ziff. 3 GT 3a wird die Klägerin als Vertreterin dieses Tarifs festgelegt (vgl. KB 4). Ihr kommt folglich das Recht und die Pflicht zu, die Rechte der Urheberinnen und Urheber und damit deren Vergütungsansprüche einzufordern und nötigenfalls durchzusetzen. Die Klägerin ist, nachdem die Forderungen aus dem Jahr 2022 von der A._____ auf sie zurückzediert wurden (Klage Rz. 15; KB 9), aktivlegitimiert.