1.1. Örtliche Zuständigkeit Gemäss Art. 12 ZPO ist für die Beurteilung von Klagen aus dem Betrieb einer geschäftlichen Niederlassung das Gericht am Wohnsitz der beklagten Partei oder am Ort der Niederlassung zuständig. Der Wohnsitz des Beklagten liegt in X._____ (AG), zudem verfügt er gemäss Handelsregister über ein Geschäftsdomizil in QR._____ (AG). Die örtliche Zuständigkeit der aargauischen Gerichte ist damit gegeben.