Zur Begründung führte die Klägerin im Wesentlichen aus, es handle sich um Ansprüche aus unbezahlten Forderungen basierend auf der urheberrechtlichen Vergütungspflicht des Beklagten, die auf dem Gemeinsamen Tarif 3a (Wahrnehmbarmachen von Sendungen sowie Nutzung von Tonund Tonbildträgern, insbesondere Hintergrundmusik; vgl. KB 4) beruhen. 7. 7.1. Mit Verfügung vom 22. April 2024 bestätigte der Präsident des Handelsgerichts den Parteien den Eingang der Klage und setzte der Klägerin Frist an bis zum 8. Mai 2024 zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 950.00.