2. Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen. 3. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes R._____ (Zahlungsbefehl vom 16. November 2023) wird beseitigt. 4. Die Gerichtskosten von Fr. 9’607.55 werden der Beklagten auferlegt und mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Die Beklagte hat der Klägerin den Betrag von Fr. 4'475.00 direkt zu ersetzen. Sodann ist von der Beklagten Fr. 832.30 nachzufordern. 5. Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 27'685.00 zu bezahlen.