Für die zusätzlichen Rechtsschriften der Klägerin (Widerklageantwort, Replik und Widerklageduplik) wird in Berücksichtigung ihres Umfangs, jedoch teilweise repetitiver Vorbringen, ein Zuschlag von je 20 % und für die Stellungnahme vom 15. Mai 2025 ein solcher von 5 % gewährt (§ 6 Abs. 3 AnwT). Nach der Hinzurechnung von Auslagen von üblicherweise 3 % (§ 13 Abs. 1 Satz 2 AnwT) resultiert eine Parteientschädigung der Klägerin von Fr. 27'685.00. - 25 - Das Handelsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 52'928.40 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 17. August 2023 zu bezahlen.