Vorliegend beträgt der Streitwert Fr. 152’502.85 (Streitwert des Klageverfahrens von Fr. 52'928.40 + Streitwert des Widerklageverfahrens von Fr. 99'574.45). Daraus folgt gemäss § 7 Abs. 1 Zeile 5 VKD ein Grundansatz für die Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 9’607.55. Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss der Parteien (Fr. 4'475.00 der Klägerin und Fr. 4'300.25 der Beklagten) verrechnet (Art. 111 Abs. 1 aZPO). Die Beklagte hat der Klägerin entsprechend Fr. 4'475.00 zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 aZPO). Der Differenzbetrag von Fr. 832.30 ist von der Beklagten nachzufordern (Art. 111 Abs. 1 aZPO).