8.1. Zu den Gerichtskosten gehört zunächst die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Diese bestimmt sich nach dem Dekret über die Verfahrenskosten (VKD; vgl. § 29 Abs. 1 GebührD). Der Grundansatz der Gebühr richtet sich im ordentlichen Verfahren in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nach dem Streitwert (§ 7 Abs. 1 VKD). Dieser richtet nach den Rechtsbegehren exkl. der Zinsen oder allfälliger Eventualbegehren (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Sofern sich Klage und Widerklage nicht gegenseitig ausschliessen, werden die Streitwerte zur Bestimmung der Prozesskosten zusammengerechnet (Art. 94 Abs. 2 ZPO).