Vorliegend obsiegt die Klägerin sowohl im Klage- wie auch im Widerklageverfahren, weshalb die Prozesskosten vollumfänglich der Beklagten aufzuerlegen sind. Die auf den 1. Januar 2025 in Kraft getretenen revidierten Bestimmungen zur Verteilung und Liquidation der Prozesskosten 59 BSK SchKG I-STAEHELIN, 3. Aufl. 2021, Art. 79 N. 10a. - 24 - (vorliegend insbesondere Art. 111 ZPO) sind auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar (Art. 407f ZPO e contrario).