Da kein Zahlungseingang erfolgte, sei mit (nicht bestrittener) Mahnung vom 15. August 2023 erneut um Begleichung der offenen Rechnung ersucht worden. Diese Mahnung dürfte der Beklagten am 17. August 2023 zugegangen sein. Die Beklagte war zu diesem Zeitpunkt bereits in Verzug, weshalb Verzugszinsen entsprechend dem Antrag der Klägerin ab dem 17. August 2023 zuzusprechen sind.