6.2.3. Die Klägerin hat der Beklagten am 13. Juni 2023 eine Rechnung über Fr. 52'928.40 (inkl. MwSt.) für die zweite Teillieferung des Kartons XY zukommen lassen, was von der Beklagten nicht bestritten wurde. Die Rechnung war innert 60 Tagen zu bezahlen, somit gemäss Art. 77 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 78 OR bis zum 14. August 2023 (KB 16). Da kein Zahlungseingang erfolgte, sei mit (nicht bestrittener) Mahnung vom 15. August 2023 erneut um Begleichung der offenen Rechnung ersucht worden.